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Nietzsche Friedrich, Der tanzende Stern - Aphorismen
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 47.30CHF  Gabor Hanza, Wege der Entwicklung des Privatrechts in Europa
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Mit der Aufnahme von zehn neuen Mitgliedstaaten einschließlich Ungarns zum 1. Mai 2004 schlägt die Europäische Union ein neues Kapitel in ihrer Geschichte auf. Die Trennlinien, die Europa auch im juristischen Bereich entzweiten, werden damit endgültig überwunden. Allerdings stellt die Erweiterung eine gewaltige Herausforderung für alte und neue EU-Mitglieder dar, denn der Anpassungsbedarf in wirtschaftlicher, sozialer, politischer und nicht zuletzt juristischer Hinsicht ist enorm.
Die Schaffung des Gemeineuropäischen Privatrechts, des ius commune (privatum) Europaeum, stellt für die nächsten Jahrzehnte eine der wichtigsten Herausforderungen für das zusammenwachsende Europa dar. Vorbedingung dafür ist auch die gründliche Aufarbeitung und Darstellung der gemeinsamen historischen Wurzeln der Privatrechtsordnungen der Staaten Europas.
Die gemeinsame Grundlage des Privatrechts in Europa bildet in erster Linie das römische Recht, welches im Mittelalter und in der Neuzeit in den meisten europäischen Ländern Jahrhunderte lang kontinuierlich angewandt wurde. Auch in der Gegenwart ist das Privatrecht der meisten europäischen Staaten wesentlich vom römischen Recht geprägt. Die heute noch lebendigen römischrechtlichen Traditionen stellen folglich einen festen Bestandteil der europäischen kulturellen Identität dar.
In dieser Erkenntnis konzentriert sich der Autor in seinem Werk Wege der Entwicklung des Privatrechts in Europa – Römischrechtliche Grundlagen der Privatrechtsentwicklung in den deutschsprachigen Ländern und ihre Ausstrahlung in Mittel- und Osteuropa auf das Fortwirken des römischen Rechts.

Erschienen im Februar 2007
264 Seiten. Hardcover, 16,5 x 24 cm.
ISBN 978-3-939337-14-0

INHALTSVERZEICHNIS Vorwort
Harmonisierung des Privatrechts und die römischrechtlichen Traditionen in Europa

I. Teil: Die Anfänge des europäischen Privatrechts
1. Das römische Recht nach der Auflösung des Weströmischen Reiches
2. Die Kodifikation im Römischen (Byzantinischen) Reich zur Zeit Justinians
a) Der Verlauf der Kodifikation (Kompilation) von Justinian
b) Die klassische Jurisprudenz und die justinianische Kodifikation (Kompilation)
c) Das Corpus Iuris Civilis

II. Teil: Die frühen Phasen des europäischen (Privat-)rechts bis zur Kodifikation des kanonischen Rechts
1. Einführung
2. Das europäische ius commune
3. Das kanonische Recht und die Kodifikation des kanonischen Rechts im 20. Jahrhundert
4. Die Rechtsentwicklung im Römischen (Byzantinischen) Reich nach der justinianischen Kodifikation (Kompilation)
5. Das Wiederaufblühen (Rezeption) des römischen Rechts in Italien

III. Teil: Das Heilige Römische Reich
1. Ideengeschichtliche und historische Grundlagen
2. Die deutschen Territorien (Länder)
3. Die österreichischen Erbländer
a) Die Anfänge der Rechtsentwicklung
b) Die Versuche der Vereinheitlichung des Privatrechts
4. Niederlande
5. Schweiz
6. Böhmen und Mähren

IV. Teil: Deutschland
1. Die Entwicklung der (Privat)-Rechtswissenschaft
a) Die Hauptströmungen der (privat-)rechtlichen Denkweise
b) Der Usus modernus pandectarum
c) Die Naturrechtsschule
d) Die Entwicklung der Historischen Rechtsschule und der Pandektistik
e) Die Herausbildung des Pandektensystems
2. Die Kodifikation des Privatrechts in Deutschland
a) Der Codex Maximilianeus Bavaricus civilis
b) Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten
c) Der Einfluß des französischen Code civil (Rheinisches Recht)
d) Das Bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen
e) Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)

V. Teil: Die österreichischen Erbländer (Österreich)
1. Die Entstehung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)
2. Die Charakterzüge des ABGB
3. Der Einfluß der Historischen Rechtsschule auf die österreichische Privatrechtswissenschaft und auf die Auslegung des ABGB
4. Die Reform des ABGB im 20. Jahrhundert
5. Anhang: Liechtenstein

VI . Teil: Schweiz 1. Die schweizerische Privatrechtswissenschaft im 19. Jahrhundert
2. Die Kodifikation des Privatrechts im 19. und 20. Jahrhundert
a) Die verfassungsrechtliche Grundlage der Privatrechtsvereinheitlichung
b) Die Periode der Privatrechtsgesetzgebung auf kantonaler Ebene
c) Das schweizerische Obligationenrecht (OR)
d) Das schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB)
e) Der Fortgang der Revision des schweizerischen Obligationenrechts

VII. Teil: Die Privatrechtsentwicklung in Mittel- und Osteuropa einschließlich Zypern. Die Ausstrahlung der deutschen, österreichischen und schweizerischen Privatrechtswissenschaft und privatrechtlichen Kodifikation
1. Ungarn
a) Das römische Recht und das ungarische Gewohnheitsrecht im Mittelalter
b) István Werboczy und das Tripartitum (1514)
c) Das Privatrecht und das römische Recht im Zeitraum von 1514 bis zum 19. Jahrhundert
d) Das römische Recht und die Privatrechtswissenschaft im 19. Jahrhundert
e) Die Bedeutung des Gewohnheitsrechts für die Rezeption des römischen Rechts
f) Das römische Recht und die privatrechtlichen Kodifikationsbestrebungen
g) Das ungarische Zivilgesetzbuch vom Jahre 1959 und seine Reform
h) Die wissenschaftliche Pflege des römischen Rechts
2. Polen und Litauen im Mittelalter
3. Polen
4. Tschechoslowakei
5. Tschechien
6. Slowakei
7. Die Charakterzüge der Rechtsentwicklung der Staaten auf der Balkanhalbinsel und der Donaufürstentümer (Walachei und Moldawien) in historischer Sicht
8. Griechenland
9. Bulgarien
10. Serbien
11. Montenegro
12. Die Donaufürstentümer (Walachei und Moldawien)
13. Rumänien
14. Jugoslawien
15. Jugoslawien nach 1991 (Serbien und Montenegro)
16. Slowenien
17. Kroatien
18. Bosnien-Herzegowina
19. Mazedonien
20. Albanien
21. Türkei
22. Zypern
23. Die russischen Fürstentümer (Rußland bis 1918)
24. Sowjetunion
25. Rußland nach 1991
26. Ukraine
27. Moldau (Bessarabien)
28. Belarus (Weißrußland)
29. Das Baltikum bis 1918
30. Estland
31. Lettland
32. Litauen
33. Georgien
34. Armenien
35. Aserbaidschan
Abkürzungsverzeichnis
Verzeichnis der allgemeinen Literatur
Quellen-, Namen-, Titel- und Sachregister
Table of Contents

Vorwort
Die Schaffung eines Gesamteuropäischen Privatrechts, des ius commune (privatum) Europaeum, stellt für die nächsten Jahrzehnte eine der wichtigsten Herausforderungen für das zusammenwachsende Europa dar. Voraussetzung dafür ist die gründliche Aufarbeitung und Darstellung der gemeinsamen historischen Wurzeln der Privatrechtsordnungen der Staaten Europas. Dies bezieht sich mit Rücksicht auf die vollständige europäische Integration in verstärktem Maße auf Deutschland, Österreich und die Schweiz. Beinahe gleichermaßen verhält es sich mit den in Zentral- und Osteuropa befindlichen Reformstaaten, so auch mit Ungarn. Ungarn hatte jahrhundertelang besonders starke Beziehungen zum Rechtssystem der deutschsprachigen Länder. Die ungarische Rechtsordnung war aus historischen Gründen nicht beschränkt auf das Territorium des heutigen ungarischen Staates. Außerdem hatte die ungarische Rechtsordnung auch außerhalb der Grenzen des ungarischen Königreichs einen nicht zu unterschätzenden Einfluß. In dieser Hinsicht verweisen wir unter anderem auf die Bedeutung des Tripartitum von István Werboczy. Diese Umstände veranlaßten den Autor dazu, das ungarische Privatrechtssystem relativ detailliert darzustellen.
Die gemeinsame Grundlage des Privatrechts in Europa bildet in erster Linie das römische Recht, welches im Mittelalter und in der Neuzeit in den meisten europäischen Ländern kontinuierlich angewandt wurde. Auch in der Gegenwart ist das Privatrecht der genannten vier Staaten wesentlich vom römischen Recht geprägt. Die heute noch lebendigen römischrechtlichen Traditionen stellen folglich einen festen Bestandteil der mitteleuropäischen kulturellen Identität dar. Aufgrund dieser Erkenntnis geht der Autor in seinem Werk auch auf das Fortwirken des römischen Rechts in diesem Teil des europäischen Kontinents ein. Hervorzuheben ist, daß die mitteleuropäischen Privatrechtsordnungen entscheidend von den deutschen privatrechtlichen Traditionen geprägt sind. Durch die Jahrhunderte dauernde Einflußnahme des deutschen Privatrechts und der Privatrechtswissenschaft existieren auch heute starke Beziehungen zwischen Deutschland, Österreich, der Schweiz und Ungarn.
Die Darstellungen über die Geschichte des Privatrechts folgen in ihrem Aufbau und in ihrer Methode verschiedenen Mustern. Einige Autoren sind auf eine allumfassende Darlegung bedacht, wobei sie die Entwicklung des Privatrechts unabhängig von den verschiedenen Rechtskreisen bzw. Rechtsfamilien beschreiben. Dieses Konzept haben Paul Koschaker und Hans Schlosser für ihre Werke zur Grundlage genommen. Andere Forscher hingegen, wie etwa Werner Brauneder, Gerhard Wesenberg und Gunter Wesener, konzentrieren sich auf bestimmte Rechtskreise. Darüber hinaus kann man auch die allgemeine Geschichte des Privatrechts, die Geschichte der einzelnen Rechtsinstitute oder die Geschichte der Privatrechtswissenschaft behandeln.
Die meisten dieser Gesamtdarstellungen beschränken sich darauf, die „historia externa des Privatrechts“ zu schildern, die Rechtsdogmatik wird hingegen meistens nur zur Veranschaulichung herbeigezogen. Auch Franz Wieacker mißt der Behandlung der Dogmengeschichte relativ wenig Bedeutung bei. Eigentlich hat es bis jetzt nur Helmut Coing erfolgreich unternommen, die Geschichte der Institute des Privatrechts in Europa in ihrer Gesamtheit – freilich ohne Anspruch auf Vollständigkeit – darzustellen. Erwähnung verdient das Werk von Reinhard Zimmermann, das bei der Analyse des Obligationenrechts dem Fortwirken der Civilian Traditions entscheidend Rechnung trägt. Im vorliegenden Band hat der Autor eine in vielerlei Hinsicht neuartige Methode anzuwenden versucht. Hervorzuheben ist, daß in erster Linie das Fortleben und die breitgefächerte Wirkungsgeschichte des römischen Rechts behandelt werden. Der Grund hierfür liegt einerseits darin, daß die römischrechtliche Tradition einer der Grundpfeiler der europäischen kulturellen Identität ist. Andererseits hat die romanistische Betrachtungsweise bei der Darstellung der universalen Privatrechtsgeschichte den wohl größten Einfluß. Die Bedeutung der romanistischen Betrachtungsweise liegt ferner darin, daß es auf dem Gebiet des Privatrechts als Grundlage der Integration dient, und zwar auch in denjenigen Ländern, wie z.B. in Ungarn, in denen es nicht zur Rezeption des römischen Rechts in complexu bzw. in globo gekommen ist. Außerdem spielen das römische Recht bzw. die römischrechtlichen Traditionen für das im Entstehen begriffene ius commune (privatum) Europaeum zweifelsohne eine bedeutsame Rolle. Die romanistische Betrachtungsweise ermöglicht es, die Privatrechtsordnungen der verschiedenen Länder aus einem gemeinsamen Blickwinkel heraus zu betrachten. Mit der Verwendung des römischen Rechts als ständigem Bezugspunkt ist auch dem Erfordernis nach Kontinuität Genüge getan, die ein wesentliches Element einer jeden Rechtsordnung sein sollte. Die Berücksichtigung dieser Kontinuität ist in Anbetracht der Tatsache, daß sich die behandelte Materie von der griechisch-römischen Antike bis heute erstreckt, für dieses Werk geradezu unentbehrlich. Selbstverständlich läßt sich kein vollständiges Bild über die verschiedenen Privatrechtsordnungen ohne die Kenntnis der gemeinsamen europäischen juristischen Traditionen gewinnen. Den geschichtlichen Traditionen kommt im bekannten Werk von René David dagegen eher nur eine sekundäre Rolle zu. Als Folge hieraus erscheint die Einteilung der nationalen Rechtsordnungen in Rechtsfamilien unserer Meinung nach etwas überbetont. Das Außerachtlassen der im römischen Recht wurzelnden privatrechtlichen Traditionen hat unter anderem zur Anerkennung der eigenständigen „Familie“ des sozialistischen Rechts geführt. Im Zuge der Beseitigung der politischen Polarisierung Europas im Laufe der letzten Jahrzehnte erwies sich diese Ansicht eindeutig als überholt.
Der römischrechtliche Blickwinkel trägt entscheidend dazu bei, daß dieser umfassende Überblick, der lange historische Perioden und die unterschiedlichsten Territorien umfaßt, nicht ausufert, sondern in festen Bahnen bleibt und daher seine präzisen Konturen bewahrt. Als ein weiteres wichtiges Merkmal dieses Bandes hat der Autor seine Forschungen nicht auf diejenigen Rechtsordnungen beschränkt, die in den meisten Werken dieser Art behandelt werden. Infolge dessen wird das Privatrecht aller zentral- und osteuropäischen Länder (wobei auch die baltischen und kaukasischen Staaten berücksichtigt werden) dargestellt. Auf das Privatrecht anderer Staaten wird im Buch insoweit eingegangen, als es der historische Aspekt (wie z.B. die Niederlande als Teil des Heiligen Römischen Reichs) erfordert. Weiterhin wurde auch das kanonische Recht bzw. Kirchenrecht als grundlegender Bestandteil der europäischen Rechtstradition berücksichtigt, das bei einigen Autoren, sogar bei Koschaker, beinahe vollständig vernachlässigt wird. Mit der Aufnahme von zehn neuen Mitgliedstaaten einschließlich Ungarns zum 1. Mai 2004 schlägt die Europäische Union ein neues Kapitel in ihrer Geschichte auf. Die Trennlinien, die Europa auch im juristischen Bereich entzweiten, werden damit endgültig überwunden. Allerdings stellt die Erweiterung eine gewaltige Herausforderung für alte und neue EU-Mitglieder dar, denn der Anpassungsbedarf in wirtschaftlicher, sozialer, politischer und nicht zuletzt juristischer Hinsicht ist enorm.
Beim Schreiben des vorliegenden Bandes war es ein äußerst schwieriges Unterfangen, die gewaltige Menge an Fachliteratur vollständig zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde mußte der Autor auf den Anspruch auf Vollständigkeit verzichten. Immerhin war er darum bemüht, wenigstens die neueste Fachliteratur im Hinblick auf die behandelten Länder bzw. Staaten aufzuarbeiten. Sollte es dem Autor gelungen sein, in diesem Band das teils sehr schwer zugängliche Material anschaulich zusammenzufassen, so hat sich seine langjährige Arbeit gelohnt. Der Verfasser darf seiner Hoffnung Ausdruck verleihen, daß dieses Werk bei all denjenigen Juristen Beachtung findet, die sich für die Rechtsgeschichte, die Rechtsvergleichung und das Europarecht interessieren.
Es bleibt dem Verfasser noch die angenehme Pflicht, denen zu danken, ohne deren Mithilfe dieses Buch nicht hätte erscheinen können. Die Vorstudien zu diesem Werk sind gewissermaßen das im Jahre 1996 in erster Auflage und im Jahre 2005 in bereits zehnter, verbesserter und erweiterter Ausgabe erschienene Lehr- und Handbuch A Római jog története és institúciói (Geschichte und Institutionen des römischen Rechts) und die im Jahre 2002 veröffentlichte Monographie Az európai magánjog fejlodése. A modern magánjogi rendszerek kialakulása a római jog hagyományok alapján (Die Entwicklung des europäischen Privatrechts. Entstehung der modernen Privatrechtsordnungen auf römischrechtlicher Grundlage).
Das Lehr- und Handbuch über das römische Recht vom Verfasser zusammen mit seinem Kollegen András Földi verfaßt. Der Verfasser schuldet Herrn András Földi für seine Hilfe und Mitwirkung besonderen Dank.
Das Werk wurde in sprachlicher Hinsicht gemeinsam mit Herrn Csongor Buzády erstellt.

Budapest, im Januar 2007

Gábor HAMZA
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